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BVerwG, 26.02.1960 - IV C 228.59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 09.11.1957 - X A 481.56
- BVerwG, 26.02.1960 - IV C 228.59
Papierfundstellen
- BVerwGE 10, 187
- MDR 1960, 702
- DVBl 1961, 796
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59
Rechtsmittel
Wie das Lastenausgleichsrecht allgemein von dem Gedanken beherrscht ist, daß ein anfänglich eingetretener, sodann beseitigter Schaden nicht einmal mehr feststellungsfähig ist (BVerwGE 10, 187), so sind für den Verlust eines bestimmten Vermögensstückes gewährte Entschädigungszahlungen bei der Ausgleichsleistung zu berücksichtigen, wie es bei der Hausratentschädigung in § 296, bei der hier interessierenden Hauptentschädigung in § 249 Abs. 2 LAG vorgeschrieben ist. - BVerwG, 25.11.1960 - IV C 421.58
Rechtsmittel
Daß mangels wirklicher Schädigung ein Vertriebener sich nicht auf ihm formell sonst vielleicht doch zur Seite stehende Vorschriften berufen kann, hat der erkennende Senat bereits im Urteil BVerwG IV C 228.59 vom 26. Februar 1960 - BVerwGE 10, 187 - entschieden. - BVerwG, 20.05.1969 - VII B 134.68
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erhöhung der Grundsteuer für …
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von der Zulässigkeit der von dem Kläger beanstandeten Besteuerung des Grundbesitzes aus (vgl. BVerwGE 2, 254, 316; 8, 334 [BVerwG 05.06.1959 - VII C 83/57]; 9, 238 [BVerwG 21.10.1959 - VIII C 258/59]; 10, 189 [BVerwG 26.02.1960 - IV C 228/59]; 11, 32 [BVerwG 23.06.1960 - II C 131/58]; 15, 149) [BVerwG 09.11.1962 - VII P 13/61]. - BVerwG, 03.07.1961 - III C 232.58
Rechtsmittel
Nach dem Urteil des IV. Senats vom 26. Februar 1960 - BVerwG IV C 228.59 - (BVerwGE 10, 187) ist ein Ostschaden, ungeachtet der in § 14 Abs. 3 LAG enthaltenen Vorschrift, der Schaden gelte als am 8. Mai 1945 eingetreten, nur dann gegeben, wenn tatsächlich eine Vermögensentziehung vorliegt.